Rn 5

Vom Erstattungsanspruch umfasst sind alle Aufwendungen, die objektiv erforderlich waren, um die Mängel und deren Erscheinungsformen zu beseitigen (BGH NJW 73, 46 [BGH 12.10.1972 - VII ZR 51/72]). Weil die Selbstvornahme in der Sache nichts anderes ist als die – nun vom Besteller übernommene – Nacherfüllung (§ 635), lassen sich für den Umfang der Kostenerstattungspflicht die dort geltenden Maßstäbe heranziehen (iE § 635 Rn 5). Dementspr sind außer den eigentlichen Kosten der Mängelbeseitigung auch die Aufwendungen für erforderliche Vor- und Nacharbeiten (BGH NJW 91, 1604 [BGH 23.01.1991 - VIII ZR 122/90]) einschließlich der Beseitigung von nachbesserungsbedingten Schäden am sonstigen Eigentum des Bestellers (Karlsruhe BauR 05, 1485) sowie solche für die Ermittlung der Mangelursachen (BGHZ 113, 251, 261) und die Überwachung der von einem Ersatzunternehmer ausgeführten Mängelbeseitigungsarbeiten (BGH NJW-RR 91, 789) erstattungsfähig. Anwalts- und Gutachterkosten, die nicht im Zusammenhang mit dem Auffinden der Schadensursache oder Beratung im Hinblick auf die Mängelbeseitigung stehen, können hingegen nur im Wege des Schadensersatzes geltend gemacht werden (BGH NW-RR 99, 813, 814). Bei alledem muss der Besteller unnötig hohe Aufwendungen vermeiden (BGH NJW-RR 91, 789 [BGH 31.01.1991 - VII ZR 63/90]). Er muss den Aufwand also in den vertretbaren Grenzen einer zweckentsprechenden Mängelbeseitigung halten (Ddorf BauR 74, 61) und sich dabei an dem orientieren, was ein vernünftig und wirtschaftlich handelnder Besteller aufgrund sachkundiger Beratung im konkreten Einzelfall für geeignet halten durfte (BGH BauR 03, 1209 – für Schadensersatz; NJW-RR 89, 86, 88). Dabei ist auf den Zeitpunkt der geschuldeten Vertragserfüllung abzustellen (BGH ZfBR 95, 197 [BGH 23.02.1995 - VII ZR 235/93]). Soweit eine taugliche Mängelbeseitigung im Einzelfall nur durch Neuherstellung zu bewerkstelligen ist, sind auch die hierfür erforderlichen Aufwendungen voll erstattungsfähig (AnwK/Raab § 637 Rz 20). Ein Gelingen der Selbstvornahme ist nicht Voraussetzung für den Ersatzanspruch (BGH NJW-RR 89, 86 [BGH 29.09.1988 - VII ZR 182/87]).

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