Rn 10

I Nr 3 stellt einen Auffangtatbestand dar. Hierunter fallen sämtliche nicht von Nr 1 oder Nr 2 erfassten Werkleistungen, dh Leistungen an Personen (Tätowierung, Operationen, Friseur) sowie unkörperliche Leistungen (Auskunft, Beratung, Gutachten soweit sie nicht Planungs- und Überwachungsleistungen an Sachen oder Bauwerken darstellen; auch Beförderung, Individual-Softwareerstellung; anders bei Standardsoftware – Mansel/Budzikiewicz § 5 Rz 246). Es gilt die Regelverjährung. Sie beträgt 3 Jahre und beginnt am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Besteller Kenntnis von dem Mangel und der Person des Schuldners erlangt bzw grob fahrlässig nicht erlangt hat (§ 199 I), spätestens jedoch 10 Jahre nach deren Entstehung (§ 199 IV). Für Schadensersatzansprüche, die auf die Verletzung des Lebens, Körpers, der Gesundheit oder Freiheit beruhen, beträgt die ultimo-Frist 30 Jahre ab Pflichtverletzung (§ 199 II). Für sonstige Schadensersatzansprüche gilt § 199 III (dh 10 bzw 30 Jahre).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge