Rn 44

Die den Besteller betreffenden Aufklärungs-, Schutz- und Obhutspflichten sind zumeist nicht leistungsbezogen (§ 241 II). Die Mitwirkung des Bestellers an der Herstellung des Werks kann Nebenpflicht sein (wohl idR bloße Obliegenheit § 642, Vertragsauslegung; iE s § 642 Rn 3). Der Besteller hat den Unternehmer insbes auf ihm bekannte, für den Unternehmer jedoch schwer erkennbare Umstände hinzuweisen, durch die die Herstellung des Werkes gefährdet werden könnte (MüKo/Busche § 631 Rz 110; vgl auch Stuttg NJW-RR 97, 1241 [OLG Stuttgart 18.12.1996 - 1 U 118/96]). Er hat darüber hinaus ggf das Nötige zu unternehmen, um die Verwirklichung solcher Gefahren zu verhindern (BGH NJW 00, 280 [BGH 14.09.1999 - X ZR 89/97]; Soergel/Teichmann, § 631 Rz 49 – Schutz von Arbeitsgerät). Im Verhältnis zwischen Nachunternehmer und Besteller ist der von diesem eingeschaltete Vorunternehmer nach bisheriger Rspr des BGH nicht Erfüllungsgehilfe (BGH BauR 00, 722 = NJW 00, 1336; vgl Rn 21). Verstöße gegen derartige Pflichten führen zur Schadensersatzpflicht des Bestellers gem §§ 280, 241 II, 311 II und berechtigen den Unternehmer gem §§ 241 II, 324 ggf vom Vertrag zurückzutreten. Hinsichtlich der Rechtsfolgen grds nicht schadensersatzbewehrter Obliegenheitsverletzungen finden sich Sonderregelungen in § 642 (Entschädigungsanspruch), § 643 (Kündigung) und § 648a I 1 (Leistungsverweigerungsrecht).

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