Rn 43

Die Kündigung wird mit Zugang beim Adressaten wirksam (§ 130 Rn 1 ff; BAG NJW 19, 3666 [BAG 22.08.2019 - 2 AZR 111/19]; zur Zugangsvereitelung BAG NZA 15, 1183 [BAG 26.03.2015 - 2 AZR 483/14]). Die Beweislast trägt der Kündigende.

 

Rn 44

Sie kann jederzeit zugestellt werden, auch zur Unzeit, zB am Heiligabend (vgl BAG NZA 86, 97 [BAG 14.11.1984 - 7 AZR 174/83]).

 

Rn 45

Wird sie bei Abwesenheit des ArbN zugestellt (zB Einwurf in Hausbriefkasten trotz Urlaubs oder Krankenhausaufenthalts), so kann dieser gem § 5 KSchG Antrag auf nachträgliche Zulassung innerhalb der dort geregelten Fristen stellen. Ebenso, wenn eine Frau von ihrer Schwangerschaft aus nicht von ihr zu vertretendem Grund erst nach Ablauf der Frist des § 4 KSchG erfährt, § 5 I 2 KSchG.

 

Rn 46

Ist die Kündigung zugegangen, kann der Kündigende sie nicht mehr zurücknehmen (BAG DB 81, 2438); die ›Zurücknahme‹ durch den ArbG enthält jedoch das Angebot, den ArbN zu unveränderten Arbeitsbedingungen weiterzubeschäftigen. In der Annahme des Angebots ist der ArbN frei, die Ablehnung kann jedoch zum Verlust von Ansprüchen nach § 615 2 oder von Sozialplanansprüchen führen, wenn zB der Sozialplan Leistungen bei Weiterbeschäftigungsangeboten ausschließt.

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