Rn 4

Der Dienstverpflichtete kann Erfüllung der Pflichten aus I und II verlangen (BAG NZA 04, 927 [BAG 16.03.2004 - 9 AZR 93/03]). Ihm steht nach § 273 (nicht § 320; BAG NZA 99, 34 [BAG 17.02.1998 - 9 AZR 130/97]; 97, 822 [BAG 19.02.1996 - 5 AZR 982/94]) sowie speziellen Vorschriften (vgl § 9 III ArbSchG) ein Zurückbehaltungsrecht zu, dessen Ausübung gem §§ 615 iVm 298 bzw 295 den Vergütungsanspruch unberührt lässt. Auch kann er gem § 670 (analog) Erstattung seiner Aufwendungen für Arbeitsschutz (zB Schutzbekleidung) verlangen (BAG NZA 86, 324 f; BB 98, 2527 [BAG 19.05.1998 - 9 AZR 307/96]).

 

Rn 5

Der Dienstverpflichtete hat bei schuldhafter Verletzung einen Schadensersatzanspruch aus § 280 I oder den §§ 823 ff im Umfang des III (Rechtsfolgenverweisung). Die Bedeutung von III ist indes gering, da im Arbeitsrecht für Personenschäden die Haftungsprivilegierung von § 104 SGB VII zugunsten des ArbG eingreift (§ 611 Rn 99). Für III relevante Schadensersatzansprüche bestehen danach nur, wenn der Dienstberechtigte einem ArbN vorsätzlich oder auf einem der in § 8 II Nr 1–4 SGB VII genannten Wege (§ 104 I SGB VII) oder einem freien Dienstnehmer Schaden an Gesundheit oder Leben zugefügt hat (Staud/Oetker § 618 Rz 324). Entgegen allg Beweislastregeln genügt es, wenn der Dienstverpflichtete einen objektiv ordnungswidrigen Zustand der Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften, der generell zur Herbeiführung des eingetretenen Schadens geeignet ist, nachweist. Der Dienstberechtigte muss dann den Gegenbeweis mangelnder Ursächlichkeit und mangelnden Verschuldens führen (BAG NZA 97, 91 [BAG 08.05.1996 - 5 AZR 315/95]). Für Mobbingfälle gelten diese Beweislastgrundsätze nicht (BAG NZA 07, 1154 [BAG 16.05.2007 - 8 AZR 709/06]).

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