Gesetzestext

 

(1) 1Ist bei einem dauernden Dienstverhältnis, welches die Erwerbstätigkeit des Verpflichteten vollständig oder hauptsächlich in Anspruch nimmt, der Verpflichtete in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen, so hat der Dienstberechtigte ihm im Falle der Erkrankung die erforderliche Verpflegung und ärztliche Behandlung bis zur Dauer von sechs Wochen, jedoch nicht über die Beendigung des Dienstverhältnisses hinaus, zu gewähren, sofern nicht die Erkrankung von dem Verpflichteten vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt worden ist. 2Die Verpflegung und ärztliche Behandlung kann durch Aufnahme des Verpflichteten in eine Krankenanstalt gewährt werden. 3Die Kosten können auf die für die Zeit der Erkrankung geschuldete Vergütung angerechnet werden. 4Wird das Dienstverhältnis wegen der Erkrankung von dem Dienstberechtigten nach § 626 gekündigt, so bleibt die dadurch herbeigeführte Beendigung des Dienstverhältnisses außer Betracht.

(2) Die Verpflichtung des Dienstberechtigten tritt nicht ein, wenn für die Verpflegung und ärztliche Behandlung durch eine Versicherung oder durch eine Einrichtung der öffentlichen Krankenpflege Vorsorge getroffen ist.

 

Rn 1

Die praktische Bedeutung von § 617 ist gering, die Aufnahme Dienstverpflichteter in die häusliche Gemeinschaft selten. § 617 gilt für Dienstverträge einschl Arbeitsverträge (Grüneberg/Weidenkaff § 617 Rz 1) und ist nicht abdingbar (§ 619). Dauernd ist das unbefristete und das längere befristete Dienstverhältnis (BAG NZA 06, 1094 [BAG 12.07.2006 - 5 AZR 277/06]; § 627 Rn 1). Vollständige oder hauptsächliche Inanspruchnahme des Dienstverpflichteten sind idR zeitlich zu bestimmen (BGH WM 11, 2192). Zur Aufnahme in die häusliche Gemeinschaft zählt auch die Unterbringung und Verpflegung in vom Dienstberechtigten zur Verfügung gestellter Unterkunft (BAG AP Nr 1 zu § 618), Erkrankung entspricht Arbeitsunfähigkeit iSv § 3 EFZG. Verschuldensausschluss meint wie bei § 616 Ausschluss von Verschulden gegen sich selbst (§ 616 Rn 4), Verpflegung ist die Gewährung von Nahrung und Arzneimitteln; die Wahl des Arztes für die ärztliche Behandlung obliegt dem Dienstberechtigten. Erfüllung umfasst gem 2 auch Aufnahme des Verpflichteten in ein Krankenhaus. Die Leistungspflicht bis zu sechs Wochen wird nicht durch zwischenzeitliche Kündigung berührt (s § 8 EFZG). Der Anspruch aus § 617 tritt neben den auf Vergütung, Anrechnung erfolgt gem 3.

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