Gesetzestext

 

Die dem Dienstberechtigten nach den §§ 617, 618 obliegenden Verpflichtungen können nicht im Voraus durch Vertrag aufgehoben oder beschränkt werden.

 

Rn 1

§ 619 gilt für die speziellen Ausformungen (§§ 617, 618), nicht für die allg Fürsorgepflicht (BAG NJW 59, 1555; § 611 Rn 99). Soweit Vereinbarungen die §§ 617, 618 zu Lasten des Dienstverpflichteten abbedingen, sind sie gem § 134 (ggf iVm § 139) nichtig. Nach Schadenseintritt kann der Dienstverpflichtete durch Erlassvertrag (§ 397) oder Vergleich verzichten (ErfK/Roloff § 619 Rz 1).

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