Rn 12

Maßgeblich für den Übergang und damit den Eintritt der Rechtsfolgen des § 613a ist der Zeitpunkt, zu dem der neue Inhaber die Geschäftstätigkeit tatsächlich weiterführt, dh die Organisations- und Leitungsmacht in eigenem Namen ausübt (BAG NZA 08, 825 [BAG 21.02.2008 - 8 AZR 77/07]). Vom Übergang erfasst sind alle Arbeitsverhältnisse (§ 611 Rn 15 ff), auch von Auszubildenden (BAG DB 06, 2750), Arbeitsverhältnisse ohne Kündigungsschutz (BAG NJW 03, 2473), Altersteilzeitverhältnisse auch in der Freistellungsphase (BAG DB 09, 741; NZA 08, 705); nicht erfasst sind Heimarbeiter (BAG DB 98, 1669), Ruheständler (BAG BetrAV 14, 667; NZA 88, 246), Dienstverhältnisse außerhalb des Arbeitsverhältnisses, insb von Organen juristischer Personen (BAG NJW 03, 2930, 2473 [BAG 13.02.2003 - 8 AZR 59/02]). Bei Übertragung auf mehrere Erwerber kommt auch ein anteiliger Übergang auf jeden der Erwerber in Betracht (EuGH C-344/18 – ISS Facility Services, NZA 20, 503 = ECLI: EU:C:2020:239, krit Anm Arnold ArbRAktuell 20, 257).

 

Rn 13

Diejenigen Arbeitsverhältnisse gehen über, die in den übergehenden Betrieb/Betriebsteil tatsächlich eingegliedert sind (st Rspr, EuGH 12.11.92 – C-209/91 – Watson Rask und Christensen; BAG NZA-RR 14, 175). Dabei kommt es auf den Schwerpunkt der Tätigkeit an (BAG NZA-RR 14, 175 [BAG 17.10.2013 - 8 AZR 763/12]). Bei Verschmelzung, Spaltung oder Vermögensübertragung ist in Grenzen grober Fehlerhaftigkeit auch die Zuordnung in einem Interessenausgleich möglich (§ 323 UmwG). Widerspricht der Arbeitnehmer gem IV (Rn 48 ff) einem Teilbetriebsübergang, fällt das Arbeitsverhältnis in den Bereich zurück, dem es sachlich zuzuordnen ist oder dem es der ArbG ausdrücklich oder konkludent zuordnet (BAG DB 03, 1740).

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