Rn 34

IV 1 verbietet Kündigungen des Arbeitsverhältnisses ›wegen‹ des Betriebs(teil)übergangs, dh wenn der Betriebs(teil)übergang tragender Grund und nicht nur äußerer Anlass für die Kündigung ist (BAG NZA 06, 672 [BAG 27.10.2005 - 8 AZR 568/04] mwN). Das Kündigungsverbot gilt unabhängig von der Anwendbarkeit des KSchG (§ 13 III KSchG), somit auch in der Wartezeit (§ 1 KSchG) und in Kleinbetrieben (§ 23 I 2 ff KSchG; § 620 Rn 51 f).

 

Rn 35

Kündigungen aus anderen Gründen, also personen-, verhaltens- oder betriebsbedingte Kündigungen nach § 1 II KSchG (§ 620 Rn 54 ff), sind gleichwohl zulässig (IV 2). Bei Kündigung wegen Betriebsstilllegung muss die Stilllegung bei Kündigungszugang greifbare Formen angenommen haben und die Prognose gerechtfertigt sein, dass mit Ablauf der Kündigungsfrist der ArbN nicht mehr eingesetzt werden kann (BAG NZA-RR 12, 570 [BAG 15.12.2011 - 8 AZR 692/10]). Ändert sich während der Kündigungsfrist diese Prognose, insb durch Übergang nach § 613a und Fortführung des Betriebes, kann ein Wiedereinstellungsanspruch bestehen (BAG DB 12, 696, Anm Krieger ArbR 12, 170; § 620 Rn 98 f), jedoch nicht in Kleinbetrieben (BAG NZA 18, 436) oder bei Veräußerung in der Insolvenz (BAG NZA 22, 1201 [BAG 25.05.2022 - 6 AZR 224/21]). Wird nur der nicht übergehende Betriebsteil stillgelegt, erstreckt sich die Sozialauswahl auch auf den übergehenden Betriebsteil (BAG NZA 05, 285 [BAG 28.10.2004 - 8 AZR 391/03]). Im Insolvenzfall können betriebsbedingte Kündigungen des Veräußerers auch mit dem Sanierungskonzept des Erwerbers begründet werden (vgl BAG NZA 03, 1027; 97, 148 [BAG 18.07.1996 - 8 AZR 127/94]). Unklar ist, ob dies nur gilt, wenn das Konzept auch vom Veräußerer hätte durchgeführt werden können (so BAG DB 83, 2691; anders möglicherweise BAG NZA 03, 1027 [BAG 20.03.2003 - 8 AZR 97/02]).

 

Rn 36

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Wirksamkeit der Kündigung ist ihr Zugang (BAG NZA 07, 1287 [BAG 24.08.2006 - 8 AZR 317/05]).

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