Rn 41

Betriebsvereinbarungen sind Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber (§ 77 I BetrVG). Normative Regelungen in Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend für die vom Betriebsrat vertretenen ArbN (§ 77 IV 1 BetrVG) und können nicht von der Zustimmung der ArbN abhängig gemacht werden (BAG NZA 20, 1548 [BAG 28.07.2020 - 1 ABR 4/19], Anm Lingemann ArbRAktuell 20, 456). Sie sind wie Gesetze auszulegen (BAG NZA 14, 1036 [BAG 18.02.2014 - 9 AZR 821/12] mwN). Für die in § 87 I BetrVG genannten Gegenstände der zwingenden Mitbestimmung des Betriebsrats geht ein Tarifvertrag Betriebsvereinbarungen vor, an die der ArbG gebunden ist (§ 87 EinlSatz BetrVG). Außerhalb von § 87 I BetrVG gilt dies für Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen auch dann, wenn der Betrieb des ArbG nur in den Geltungsbereich eines darüber geschlossenen Tarifvertrags fällt, aber nicht tarifgebunden ist (§ 77 III BetrVG; BAG NZA 18, 1150; 06, 383 [BAG 22.03.2005 - 1 ABR 64/03]). Die Betriebsvereinbarung ist dann unwirksam (BAG NZA 18, 1150). Im Kollisionsfalle greift iRv § 77 III und § 87 BetrVG auch nicht das Günstigkeitsprinzip, sondern allein die Regelung des Tarifvertrags. IÜ gilt das Günstigkeitsprinzip (Rn 39) im Verhältnis Tarifvertrag-Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag-Einzelarbeitsvertrag (§ 4 III TVG; BAG NZA 15, 1274 [BAG 15.04.2015 - 4 AZR 587/13]) und Betriebsvereinbarung-Einzelarbeitsvertrag (BAG GS NZA 90, 819 f [BAG 07.11.1989 - GS 3/85]); str ist die Betriebsvereinbarungsoffenheit von AGB im Arbeitsvertrag (dafür BAG NZA 19, 1065 [BAG 30.01.2019 - 5 AZR 450/17]; 16, 1327 [BAG 25.05.2016 - 5 AZR 135/16]; 13, 916 [BAG 05.03.2013 - 1 AZR 417/12]; dagegen BAG NZA 18, 1273).

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