Gesetzestext

 

1Der Entleiher darf von der geliehenen Sache keinen anderen als den vertragsmäßigen Gebrauch machen. 2Er ist ohne die Erlaubnis des Verleihers nicht berechtigt, den Gebrauch der Sache einem Dritten zu überlassen.

 

Rn 1

Die Vorschrift regelt einen Fall der Obhutspflichtverletzung. Diese gibt dem Verleiher ein Kündigungsrecht (§ 605 Nr 2), einen Unterlassungsanspruch analog § 541, einen Schadensersatzanspruch gem §§ 276, 280 I und im Fall von 2 einen Herausgabeanspruch gegen den Dritten (§ 604 IV).

 

Rn 2

Die Gebrauchsüberlassung ohne Erlaubnis (2) ist ein Unterfall des vertragswidrigen Gebrauchs. Das gilt auch für den unselbstständigen Gebrauch, etwa durch Angestellte oder Familienangehörige des Entleihers (Soergel/Heintzmann Rz 2).

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