Rn 6

Hierzu zählen unabhängig von einer Abwägung im Einzelfall die eigene Kündigung des Landpächters (Nr 1); die bloße Berechtigung (nicht Ausspruch!) des Landverpächters zur außerordentlichen fristlosen Kündigung oder außerordentlichen Kündigung mit gesetzlicher Frist (Nr 2), die noch bestehen muss. Letzteres mag im Fall des § 593a der Fall sein, bei anderen fristlosen Kündigungen ist hier § 314 III zu beachten.

 

Rn 7

Bei langen (12 bzw 18 Jahre) tatsächlichen/faktischen Pachtzeiten (Nr 3; Stuttg ZAP EN Nr 709/19) kommt es nicht auf die ursprüngliche oder spätere Vertragsabsprache an (arg § 595 VI 2), sondern nur auf das Erreichen der Höchstdauer. Nur wenn beim Anpachten dem Landpächter der vorübergehende Charakter erkennbar war, rechtfertigt die beabsichtigte Eigennutzung des Verpächters den Ausschluss des Fortsetzungsverlangens (Nr 4). Dies wird schon objektiv für unbefristete Landpachtverträge verneint. Die geplante oder aktuell gewollte Eigennutzung – nicht notwendig in Form landwirtschaftlicher Bewirtschaftung; auch dann nicht zwingend in Person, sondern ggf durch Dienstleister/Verwalter – muss bei der Verpachtung allerdings im Gegensatz zum qualifizierten Zeitmietvertrag (§ 575) keinem Vertragspartner positiv bekannt gewesen sein; anderes wird für die Verwendung zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben angenommen, die in groben Zügen dem Landpächter bei Vertragsabschluss bekannt sein muss. Diese Verwendungsabsicht muss jedenfalls bei Vertragsende bestehen und dann hinreichend konkretisiert sein.

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