Rn 4

Dies ist insb gegeben, bei nicht (ausreichend) begründetem oder verspätetem Fortsetzungsverlangen. Hat der Verpächter nicht bis einen Monat vor Pachtende positiv geantwortet, gilt dies als Ablehnung (arg § 594 2 und § 545); dh es kommt nicht zur automatischen Vertragsfortsetzung. Bei fehlender Einigung entscheidet das Landwirtschaftsgericht über das Fortsetzungsverlangen (§ 594d II 4).

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