Gesetzestext

 

Wird der Landpachtvertrag für längere Zeit als zwei Jahre nicht in schriftlicher Form geschlossen, so gilt er für unbestimmte Zeit.

A. Grundsätzliches.

 

Rn 1

§ 585a entspricht § 550 1 (vgl auch zum Bestimmtheitserfordernis Brandbg v 12.2.15, 5 U [Lw] 45/14), wobei die Mindestlaufzeit bei der Pacht auf zwei Jahre ggü der Miete erhöht ist. Eine Bezugnahme (vgl BGH GuT 11, 86 [BGH 15.04.2011 - LwZR 7/10]) auf den ›zur Zeit bestehenden Pachtvertrag‹, nicht aber auf eine bestimmte Urkunde, ist ungenügend (Naumbg OLGR 07, 362). Die Schriftform kann bereits dann nicht gewahrt sein, wenn der schriftliche Vertragstext die den Pachtgegenstand beschreibenden Flurstücke unzutreffend oder unvollständig benennt, so dass ein Dritter dem Vertragstext nicht entnehmen kann, welche Flächen Pachtgegenstand sein sollen. Es genügt nicht, dass den Vertragsparteien bekannt ist, welche Flächen verpachtet sind (Celle 18.9.19 – 7 U 298/19 (L); Hamm ZMR 14, 785 und 721). Ist im Rubrum eines für längere Zeit als 2 Jahre abgeschlossenen Landpachtvertrags als Vertragspartei eine GbR ohne Angabe zu den Vertretungsverhältnissen aufgeführt und unterzeichnet für diese ein Gesellschafter ohne einen die alleinige Vertretung der Gesellschaft anzeigenden Zusatz, wie etwa einen Firmenstempel, ist die Schriftform nicht gewahrt (BGH ZMR 21, 473).

B. Normzweck.

 

Rn 2

Gewollt ist eine Anpassung an die bei formungültigen Verträgen geltende Kündigungsfrist des § 594a. Eine dem § 550 2 entspr Regelung ist nicht notwendig. Durch die Umformulierung des § 550 gem MietRRefG sollte inhaltlich keine Änderung erfolgen (vgl aber Ormanschick/Riecke MDR 02, 247).

C. Folgen des Formmangels.

 

Rn 3

Ein iÜ wirksamer Pachtvertrag läuft auf unbestimmte Zeit. Soweit wegen Nichteinhaltung der Schriftform ein Vertrag über eine feste Pachtzeit von 12 Jahren nicht wirksam zustande gekommen ist, kann der Landpachtvertrag wirksam ordentlich gekündigt werden (Hamm ZMR 14, 785 und 721; Brandenburg 7.7.11 – 5 U [Lw] 21/08). Zur Kündigung von nicht formgerechten langfristigen Pachtverträgen als Rechtsmissbrauch (§ 242) vgl Breiholdt/Isenberg AnwZertMietR 22/20 Anm 2.

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