Leitsatz (amtlich)

Die für einen Landpachtvertrag gesetzlich vorgeschriebene Schriftform kann bereits dann nicht gewahrt sein, wenn der schriftliche Vertragstext die den Pachtgegenstand beschreibenden Flurstücke unzutreffend oder unvollständig benennt, so dass ein Dritter bzw. ein Rechtsnachfolger der Vertragsparteien dem Vertragstext nicht entnehmen kann, welche Flächen Pachtgegenstand sein sollen. Es genügt insoweit nicht, dass beiden Vertragsparteien bekannt ist, welche Flächen verpachtet sind.

Ist die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform nicht eingehalten, ist der Landpachtvertrag gem. § 585a BGB auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann unter Einhaltung der in § 594a BGB geregelten Frist gekündigt werden.

 

Normenkette

BGB §§ 585, 585a, 594a, 126

 

Verfahrensgang

AG Steinfurt (Urteil vom 10.10.2013; Aktenzeichen 14 Lw 12/13)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 10.10.2013 verkündete Teilurteil des AG - Landwirtschaftsgericht - Steinfurt teilweise abgeändert.

Der Widerklageantrag zu 1) wird insgesamt abgewiesen.

Die Berufung des Beklagten gegen das vorgenannte Teilurteil wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. §§ 48a LwVG, 313a I, 540 II ZPO abgesehen.

II.1. Die zulässige Berufung des Klägers und Widerbeklagten gegen das am 10.10.2013 verkündete Teilurteil des AG - Landwirtschaftsgericht - Steinfurt hat Erfolg und führt zur vollständigen Abweisung der erhobenen Widerklage zu 1).

Die Berufung des Beklagten und Widerklägers gegen das ergangene Teilurteil mit dem Ziel einer weiter gehenden Verurteilung zur Herausgabe des streitbefangenen Pachtlandes ist unbegründet.

2. Dem mit den Berufungsanträgen des Senatstermins vom 10.4.2014 präzisierten Widerklagebegehren des Beklagten auf Herausgabe der von dem Kläger gepachteten Landwirtschaftsflächen aus der G 36, Flurstücke X und X sowie Flur X, Flurstücke X und X zum 31.12.2013 ist insgesamt nicht zu entsprechen.

Der Pächter eines Landpachtvertrages ist gem. § 596 I BGB erst nach Beendigung des Pachtverhältnisses zur Rückgabe im Zustand vertragsgemäßer Bewirtschaftung verpflichtet. Vorliegend ist der Kläger jedoch aufgrund der vertraglichen Abreden vom März 2002 befugt, das streitgegenständliche Pachtland ungeachtet der von dem Beklagten zum Jahresende 2013 ausgesprochenen Kündigung vom 30.12.2012 (Bl. 85 f. d.A.) bis zum Jahresende 2014 als Landpächter zu bewirtschaften.

Insoweit ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Beklagte mit dem Kläger Anfang 2002 übereingekommen war, ihm ab dem Pachtjahr 2002 die mit den Berufungsanträgen präzisierten Landwirtschaftsflächen zur Gesamtgröße von 16,65 ha zu einem jährlichen Preis von 615 EUR je Hektar pachtweise zu überlassen, wobei als Pachtjahr das Kalenderjahr und eine Laufzeit bis Ende 2011 vereinbart war.

Aufgrund dieser Pachtabrede, die zwischen den Parteien ein Landpachtverhältnis i.S.d. §§ 585 ff. BGB begründete, ist der Kläger nach wie vor zur Verweigerung der Herausgabe an den Beklagten berechtigt:

Weder ist die ursprünglich ins Auge gefasste Befristung der Pacht bis zum 31.12.2011 wirksam geworden, noch ist für die Zeit vor dem Jahresende 2014 wirksam gekündigt worden.

Soweit § 594 S. 1 BGB bestimmt, dass ein Landpachtverhältnis mit Ablauf der Zeit endet, für die es eingegangen ist, kann sich der Beklagte - auch mit Blick auf die schriftlichen Fixierungen im "Zupachtvertrag" vom März 2002 (Bl. 5 ff. d.A.) - nicht auf das dort unter § 2 vermerkte Pachtzeitende (zum 31.12.2011) und auf die dem zugrunde liegenden Abreden berufen. Denn Landpachtverträge, die für längere Zeit als zwei Jahre nicht in schriftlicher Form geschlossen werden, gelten gem. § 585a BGB als für unbestimmte Zeit geschlossen und müssen zu ihrer Beendigung fristwahrend gekündigt werden. Vorliegend ist die Pachtabrede der Parteien indes - wie nachfolgend unter Ziff. 3. ausgeführt - insgesamt nicht in der gesetzlichen Schriftform (§ 126 BGB) verfasst worden, so dass ein unbefristetes Landpachtverhältnis zustande gekommen ist (§ 585a BGB).

Für dieses (auf unbestimmte Zeit laufende) Landpachtverhältnis der Parteien gilt gem. § 594a I BGB, dass jeder Vertragsteil spätestens am dritten Werktag eines Pachtjahres für das Ende des nächsten Pachtjahres kündigen kann. Die dem Kläger am 6.11.2012 zugestellte Kündigung vom 30.10.2012 konnte mithin die Landpacht erst zum Jahresende 2014 - und nicht schon zum 31.12.2013 - beenden.

3. Die Parteien haben ihre Abreden vom März 2002 bzgl. der pachtweisen Überlassung der Landwirtschaftsflächen aus der G 36, Flurstücke X und X und Flur X, Flurstücke X und X an den Kläger nicht gem. §§ 585a, 126 BGB in schriftlicher Form geschlossen.

Dabei kan...

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