Rn 1
§ 585 I 1 definiert den Begriff des Landpachtvertrages sowie des landwirtschaftlichen Betriebes und regelt, auf welche Pachtverträge die §§ 585–597 zusätzlich neben den §§ 581 I und § 582–§ 583a anzuwenden sind. Zur Kündigung vgl § 594e.
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