Rn 1

§ 585 I 1 definiert den Begriff des Landpachtvertrages sowie des landwirtschaftlichen Betriebes und regelt, auf welche Pachtverträge die §§ 585597 zusätzlich neben den §§ 581 I und § 582§ 583a anzuwenden sind. Zur Kündigung vgl § 594e.

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