Rn 3

Dem Pächter steht kein Recht zur außerordentlichen Kündigung mit gesetzlicher Frist im Falle des § 540 I zu. Der Verpächter kann sanktionslos dem Pächter die Überlassung des Pachtgegenstandes an Dritte untersagen, da letzterer hierzu gem den §§ 581 II, 540 mangels abw Vertragsregelung idR nicht berechtigt ist. Bei Tod des Pächters schließt § 584a II das Kündigungsrecht des Verpächters aus. Das Pachtverhältnis wird von den Erben als Universalnachfolgern fortgesetzt. Ein Kündigungsrecht der Erben des Pächters ergibt sich aus den §§ 581 II, 580.

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