Rn 2

Die Fruchtziehung (Ddorf ZMR 09, 443) bestimmt sich nach dem Pachtgegenstand iVm mit § 99 (Sachfrüchte, Rechtsfrüchte). Der Verpächter ist nur zur Gewährung der Fruchtziehung in den Grenzen ordnungsgemäßer Wirtschaft verpflichtet, er schuldet die Geeignetheit des Pachtobjektes zur Fruchtziehung – auch wenn diese ggf unwirtschaftlich ist. Greift der Verpächter allerdings in das unternehmerische Risiko ein, kann er ausnahmsweise gehalten sein, die Pacht zu senken (BGH MDR 77, 833: Kantine mit festen Preisen). Der dingliche Erwerb des Pächters an den Sachfrüchten erfolgt durch im Pachtvertrag antizipierte Aneignungsgestattung gem § 956. Der Pächter wird mit Trennung der Früchte Eigentümer. Das Pendant zur Aneignungsgestattung ist bei Rechtspacht die Einziehungsermächtigung. Hinzu kommen diverse Nebenpflichten (§ 241 II) wie Obhuts-, Verkehrs- und Fürsorgepflichten bis hin zum Schutz des Pächters vor Wettbewerb durch den Verpächter oder andere seiner Pächter. Insoweit gilt das zur gewerblichen Miete (§ 578) Gesagte entspr. Auch Verpachtung ist Nutzungsüberlassung auf Zeit (BGH MDR 03, 758 [BGH 12.03.2003 - VIII ZR 221/02]; zum Scheingeschäft vgl LG Hildesheim NdsRpfl 09, 133).

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