Rn 14
Die Voraussetzungen folgen aus den §§ 581 II, 543 (Kobl MDR 20, 1240 [BGH 27.05.2020 - XII ZR 107/17]) und ggf § 569. Im Einzelfall kann bei langfristigem Pachtvertrag eine Abmahnung über § 242 erforderlich sein (Hamm ZMR 98, 493 = WuM 98, 485). Zur Kündigung des Hauptpachtvertrags durch den Zwischenpächter vgl BGH ZMR 18, 992. Bei corona-bedingter Gaststättenschließung soll der Pächter ein Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung haben (LG Kaiserslautern MietRB 21, 173). § 568 gilt nicht für die Kündigung (gewerblicher) Pachtverträge; § 594f betrifft nur Landpachtverhältnisse (Schleswig MietRB 22, 144).
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