Rn 11

Sie ist abhängig von der Bemessung der Miete, dh den Zeiträumen, nach denen sich die Mietberechnung bestimmt; Absprachen über Zahlungs- und Fälligkeitsintervalle sind ohne Bedeutung. Bei einer nach Tagen bestimmten Miete kann nach § 580a I Nr 1 an jedem Tag – auch einem Sams-, Sonn- oder Feiertag – zum Ablauf des folgenden Tages gekündigt werden; § 193 gilt nicht. Er setzt eine aus mehreren Tagen bestehende Frist voraus. Bei einer nach Wochen bemessenen Frist muss die Kündigung gem § 580a I Nr 2 am ersten Werktag (Montag, es sei denn dieser ist Feiertag) einer Woche zugehen, um das Mietverhältnis am darauf folgenden Samstag zu beenden. Ansonsten muss die Kündigung nach § 580a I Nr 3 am dritten Werktag eines Monats (Karenzzeit, so Rn 3 und AG Düsseldorf ZMR 08, 538) zugehen, um das Mietverhältnis mit dem Ablauf des übernächsten Monats zu beenden.

 

Rn 12

Einen abw Kündigungstermin bestimmt § 580a I Nr 3 für gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke und im Register eingetragene Schiffe: Kündigung ist nur zum Ablauf eines Kalendervierteljahres zulässig. Auch beim Pferdepensionsvertrag gilt das Kündigungsregime des Mietrechts (LG Wuppertal 16 S 63/16 Juris: vereinbarte Kündigungsfrist von 2 Monaten zum Monatsende begegnet keinen Bedenken).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge