Rn 5

Das Mitbestimmungsrecht gem § 87 I Nr 9 BetrVerfG (vgl Junker FS Kreutz [10], 171; Bruns NZM 14, 539) betrifft (nur) die echten Werkmietwohnungen (LG Aachen ZMR 84, 280). Dagegen besteht bei Werkdienstwohnungen kein Mitbestimmungsrecht. Auch die Umwandlung einer Werkmietwohnung in eine Werkdienstwohnung unterliegt nicht der Mitbestimmung (OVG Münster WuM 95, 600 [OVG Nordrhein-Westfalen 26.08.1994 - CL 94/90]). Das LG Aachen (ZMR 84, 280) stellt ausdrücklich fest, als Vermieter einer Werkmietwohnung könne auch ein Wohnungseigentümer auftreten, demgegenüber ein Belegungsrecht aufgrund eines Werkförderungsvertrages bestehe. Die Kündigung einer Werkmietwohnung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bedarf nach Auffassung des LG Ulm (WuM 79, 244, 245 [LG Ulm 22.08.1979 - 1 S 55/79]) nicht der Zustimmung des Betriebsrates. Das BAG (AP Nr 7 zu § 87 BetrVerfG 1972) hat allerdings eine Mitbestimmungspflicht angenommen, wenn Wohnungen aus einem einheitlichen Bestand ohne feste Zuordnung sowohl an AN als auch an Personen vergeben werden, die nicht vom Betriebsrat repräsentiert werden. An der Eigenschaft einer Wohnung als Werkmietwohnung ändert sich auch durch den Verkauf/die Veräußerung der Wohnung nichts, wenn der Mieter auch für den neuen Eigentümer tätig bleibt (LG Köln ZMR 96, 666). Durch Veräußerung des Mietgrundstücks kann das Mitbestimmungserfordernis unterlaufen werden.

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