Rn 10

Dieser Befristungsgrund ist mit dem in § 564c II Nr 2 Buchst b aF identisch. Maßgebend ist, ob der Vermieter die Räume in zulässiger Weise beseitigen oder so wesentlich verändern oder instandsetzen will, dass die Maßnahmen durch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert würden. Mit Beseitigung ist primär der vollständige Abriss des Gebäudes gemeint, es genügt aber – was freilich umstr ist (vgl Staud/Rolfs § 575 Rz 21) – auch wenn die Mietsache nach Durchführung der Maßnahme nicht mehr in ihrer räumlichen Gestalt vorhanden ist, so etwa bei Aufteilung einer großen Wohnung in mehrere kleinere Appartements. Wesentliche Veränderung bedeutet jede Umgestaltung der Räumlichkeiten, bei welcher die Sachsubstanz erhalten bleibt (Schmidt-Futterer/Lindner § 575 Rz 16).

 

Rn 11

Wesentliche Instandsetzung umfasst sämtliche Erhaltungsmaßnahmen iSd § 555a, insb die Behebung von baulichen, insb durch Abnutzung, Alterung, Witterungseinflüsse oder -einwirkungen entstandener Mängel. Auf diesen Befristungsgrund kann sich nicht berufen, wer den instandsetzungsbedürftigen Zustand des Objekts selbst verursacht hat. Die in § 575 I 1 Nr 2 bezeichneten Maßnahmen müssen so weitreichend sein, dass sie durch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert würden. Dies ist insb bei Maßnahmen der Fall, die der Mieter iRe Modernisierung nach § 555b nicht zu dulden braucht; AG Pankow-Weißensee GE 16, 657.

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