Rn 1

§ 574 I entspricht § 556a I und IV aF, § 574 II und III entsprechen § 556a I 2 und 3 aF und § 574 IV entspricht § 556a VII aF. IRd Härteklausel muss es zu einer Abwägung der besonderen Belange des Mieters in Relation zum Kündigungsrecht des Vermieters kommen (BGH ZMR 19, 848; 05, 843). Die Sozialklausel gehört zum Bestandsschutz des Mieters. § 574 gilt für unbefristete Wohnraummietverträge (Ausnahme: § 575a II); auch für Verträge zugunsten Dritter (AG Hambg-Altona ZMR 11, 882). § 574 ist nicht abdingbar.

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