Rn 1

§ 573d I ist neu, § 573d II präzisiert § 565 V aF. Die nicht zum Nachteil des Mieters abdingbare Bestimmung gilt nur für Wohnraummietverhältnisse auf unbestimmte Zeit, nicht aber für Zeitmietverträge (§ 575). Dort gilt § 575a. In den §§ 540 I 2, 544 1, 563 IV, 563a II, 564, 580 sowie § 57a ZVG (BGH ZMR 21, 964; Horst NZM 22, 233) sind solche außerordentlichen Kündigungen mit gesetzlicher Frist zugelassen. Nicht anwendbar ist § 573d I auf Mietverhältnisse nach § 549 II Nr 1–3 und III (sog ungeschützte Mietverhältnisse).

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