Rn 2

Die Berechnung der Kündigungsfristen (vgl AG Düsseldorf ZMR 08, 538) erfolgt nach den §§ 187–193. Der Tag, an dem die Kündigungserklärung dem Empfänger nach § 130 zugehen muss, bestimmt sich inkl der Karenztage nach § 573c I. Das Mietverhältnis endet mit dem Ablauf der Kündigungsfrist. Zur Anwendbarkeit des § 193 ist seit BGH ZMR 05, 695 = NZM 05, 532 geklärt, dass bei der Berechnung der Karenzzeit (Zeit bis zum dritten Werktag des Monats, in der der Kündigungszugang noch erfolgen kann) ein in der Karenzzeit liegender Samstag mitzuzählen ist. Anderes gilt nur, wenn der letzte Tag der Karenzfrist auf einen Samstag fällt (LG Berlin WuM 17, 215). Die Angabe eines falschen Beendigungstermins im Kündigungsschreiben hat nicht die völlige Wirkungslosigkeit der Kündigung zur Folge (LG Köln ZMR 92, 343, LG Berlin MM 11, Nr 3, 29). Die verspätete Kündigung ist zwar für den genannten Termin nichtig, kann aber zumindest gem § 140 in eine Kündigung zum nächstzulässigen Termin umgedeutet werden (Frankf NJW-RR 90, 377 [OLG Köln 18.12.1989 - 13 U 207/89]).

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