Rn 1

Die Norm entspr § 564 II Nr 4 aF und ermöglicht ausnahmsweise die Teilkündigung eines einheitlichen Mietverhältnisses (Kunze/Kroll MietRB 17, 111). Das Wohnungsangebot soll hierdurch erhöht werden iVm Erleichterungen im Bereich des Öffentlichen Baurechts. Gedacht war insb an den Ausbau von Dachgeschossen und Gebäudeaufstockungen (Ausnahme: Garage LG Bamberg IMR 18, 54). Die Vorschrift soll nicht für die Kündigung von Zeitmietverträgen (§ 575) gelten (MüKo/Häublein § 573b Rz 4: Auslegungsfrage). Sie ist zulasten des Mieters insb wegen der Mietherabsetzung nicht abdingbar. Formularklauseln zulasten des Vermieters können nichtig sein (AG Hambg-Altona ZMR 10, 535). Das Recht zur Teilkündigung steht dem (finanzschwachen) Mieter nicht zu (vgl LSG BaWü 4.5.20 – L 1 AS 2007/19 nachf BSG 19.5.21 – B 14 AS 39/20 R).

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