Rn 11

§ 568 I und II sind anwendbar. Ein ausdrücklicher Hinweis auf das Kündigungsprivileg wird nicht ersetzt durch die Angabe der verlängerten Kündigungsfrist. Wegen § 573a III muss klar auf eines der Privilegien nach § 573a I oder II verwiesen werden, so dass für den Mieter deutlich wird: Es soll nicht aufgrund eines berechtigten Interesses gekündigt werden (AG Wedding MM 08, 335).

 

Rn 12

Dem Vermieter steht ein Wahlrecht zu, ob er unter den erleichterten Voraussetzungen des § 573a mit verlängerter Kündigungsfrist oder unter Angabe eines berechtigten Interesses mit der gesetzlichen oder zulässigerweise vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist kündigen will. Ist die Sonderkündigung unwirksam, weil das Formerfordernis nicht erfüllt ist, so kann sie, wenn ein berechtigtes Kündigungsinteresse angegeben ist, in eine ordentliche Kündigung nach § 573 umgedeutet werden.

 

Rn 13

Auch wenn die Kündigung nicht gleichzeitig auf § 573a und § 573 gestützt werden darf, kann der Vermieter die Kündigung primär auf § 573a, hilfsweise auf § 573 II Nr 1 stützen (Hambg ZMR 82, 282 = NJW 83, 182 [OLG Hamburg 07.04.1982 - 4 U 167/81]). Der Grundsatz, dass die einmal getroffene Wahl nicht widerrufen werden kann, wird aber insoweit durchbrochen, dass der Vermieter innerhalb laufender Kündigungsfrist, wenn der Mieter einer Kündigung nach § 573 widersprochen hat, nunmehr nach § 573a kündigen kann (vgl MüKo/Häublein § 573a Rz 15), wenn er in diesem Kündigungsschreiben zweifelsfrei zum Ausdruck bringt, dass die Kündigung nicht mehr auf berechtigte Interessen nach § 573 I gestützt wird (Karlsr NJW 82, 391 [OLG Köln 25.03.1981 - 2 U 3/81]). Die Kündigung kann auch zugunsten des einzugswilligen Erwerbers wirken (AG Aschaffenburg WuM 07, 460 [AG Aschaffenburg 22.03.2007 - 15 C 2582/06] m abl Anm Blank); Gegenteiliges gilt bei Freikündigen zwecks mieterfreien Verkaufs (LG Stuttgart WuM 07, 75). Dass mit der Kündigung tatsächlich der Zweck verfolgt wird, mit demselben oder einem anderen Mieter ein Mietverhältnis zu einer höheren Miete einzugehen, muss ggf der Mieter beweisen (LG Mainz 3 S 74/13).

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