Rn 1

Die verfassungsrechtlich unbedenkliche (BVerfG WuM 94, 520) zulasten des Mieters nicht abdingbare Norm entspricht weitgehend § 564b IV aF, wobei die Sonderregelung für Dreifamilienhäuser, die bis 1.6.99 ausgebaut wurden, aus Vereinfachungsgründen nicht übernommen wurde. Für Mietverhältnisse, bei denen der Vermieter in seinem Wohn- und Lebensbereich in besonders engem räumlichen Kontakt mit dem Mieter steht und deshalb eine leichtere Auflösung eines zerrütteten Mietverhältnisses möglich sein soll, wird für die Kündigung nicht das Vorliegen eines berechtigten Interesses (§ 573 I, II) verlangt. Die Sperrfrist des § 577a greift hier nicht, BGH ZMR 10, 939.

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