Rn 6

Die Kündigung muss in schriftlicher Form (vgl zum Räumungsprozess überstreng Himmen ZMR 21, 711) erklärt werden, § 568 I. Damit scheidet eine konkludente (KG WuM 06, 193) Kündigung aus. Eine formell ungenügende Kündigung kann im Einzelfall als ein Mietaufhebungsangebot ausgelegt oder in ein solches umgedeutet werden. Die Kündigung sollte nach § 568 II den Hinweis auf die Möglichkeit des Widerspruchs nach § 574 sowie auf dessen Form und Frist enthalten. Nach § 573 III werden als berechtigte Interessen nur die Gründe berücksichtigt, die in dem Kündigungsschreiben angegeben sind oder auf die wirksam Bezug genommen wurde, es sei denn die Gründe sind nach dem Versenden des Kündigungsschreibens entstanden. Aus der Kündigungserklärung muss der Wille, das Mietverhältnis zu kündigen, klar zum Ausdruck kommen (zu Formalien bei Eigenbedarf: BGH NZM 14, 466; WuM 10, 301; LG Itzehoe ZMR 15, 315). Bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs ist grds die Angabe der Person, für die die Wohnung benötigt wird, und die Darlegung des Interesses, das diese Person an der Erlangung der Wohnung hat, ausreichend.

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