Rn 5

Die Mietvertragsparteien können nach II keine auflösende Bedingung iSv § 158 II bestimmen, die dem Mieter nachteilig ist. Eine Regelung, wonach zB der Mietvertrag enden soll, wenn die Mitgliedschaft des Mieters in einer Genossenschaft (LG Berlin MM 92, 354; LG Lübeck ZMR 71, 135) bzw sein Dienst- oder Arbeitsverhältnis endet, ist nichtig (BGH ZMR 21, 206 Rz 41).

 

Rn 5a

Solche Mietverhältnisse sind wie Mietverträge auf unbestimmte Zeit zu behandeln (s.a. BGH ZMR 21, 206 Rz 42). Bei einem anderen Verständnis wäre der Vertrag bei Eintritt der Bedingung beendet. Gewollt ist aber, dass der Vertrag iÜ wirksam bleibt. Diese Wertung entspricht auch den Interessen der Parteien. Allerdings wird der Mieter nach dem Gesetz so behandelt, als sei die Bedingung wirksam. Er kann sich also auf die unwirksame Regelung berufen.

 

Rn 6

Umstritten ist, ob der Mietvertrag vor dem Eintritt der auflösenden Bedingung vom Vermieter ordentlich gekündigt werden kann. Dies ist zu bejahen.

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