Rn 1

Die nicht abdingbare Bestimmung gilt für die Wohnraummiete, s § 557 Rn 3, auch für die in § 549 II, III aufgeführten Mietverhältnisse. I schränkt aus sozialen Erwägungen den dem Vermieter in § 546a II eingeräumten Schadensersatzanspruch für die Zeit nach Beendigung des Mietverhältnisses bis zur Rückgabe der Mietsache iSv § 546 I ein und schließt ihn unter bestimmten Voraussetzungen sogar völlig aus. Der Mieter soll jedenfalls nicht davon abgehalten werden, soziale Gesichtspunkte geltend zu machen, die einer fristgerechten Räumung entgegenstehen können. Der Zweck von II ist darin zu sehen, dass der Wohnraummieter sich nicht aus Sorge vor Schadensersatzansprüchen davon abhalten lassen soll, eine Räumungsfrist zu beantragen und zu nutzen (vgl. BTDrs IV 806, 11 u IV/2195, 5 zu § 557 aF). § 571 II gilt unmittelbar nur im Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter, da sie systematisch an § 546a anknüpft und wie diese das Bestehen eines (beendeten) Mietverhältnisses voraussetzt (BGH ZMR 21, 299 Rz 12). Ob § 571 II auf den Untermieter von Wohnraum entspre anwendbar ist, ist str (Nein: LG Kiel WuM 95, 540; Ja: LG Stuttgart NJW-RR 90, 654; ohne Stellungnahme BGH ZMR 21, 299 Rz 15 ff). Stellungnahme. Der Untermieter von Wohnraum, dem eine Räumungsfrist nach § 721 oder § 794a ZPO gewährt worden ist, befindet sich in einer vergleichbaren Situation (s.a. BGH ZMR 21, 299 Rz 16).

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