Rn 1

Die Bestimmung ergänzt § 546. Ihr liegt die Vorstellung zu Grunde, dass die durch das Zurückbehaltungsrecht gewährte Sicherheit außer Verhältnis zu den Ansprüchen des Mieters stünde (BGH ZMR 03, 415, 416). Wäre der Mieter befugt, gegen den Herausgabeanspruch nach § 546 I ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, könnte beim Vermieter ein großer, im Vergleich zum Sicherungsbedürfnis des Mieters unverhältnismäßiger Schaden entstehen (BGH NJW-RR 14, 1423 [BGH 27.06.2014 - V ZR 51/13] Rz 41). Der Ausschluss des Zurückbehaltungsrechtes gilt nur bei der Miete eines Grundstücks, einer Wohnung eines anderen Raumes oder einer Werkdienstwohnung, str.

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