1. Inhalt.

 

Rn 5

Es ist schriftlich zu kündigen, § 568 I. Bei Wohnraummietverhältnissen ist der Kündigungsgrund anzugeben, § 569 IV (dazu Rn 27 ff). Das Kündigungsrecht wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Mieter die Gefahr bringende Beschaffenheit bei Vertragsschluss gekannt oder darauf verzichtet hat, die ihm wegen dieser Beschaffenheit zustehenden Rechte geltend zu machen.

2. Abmahnung.

 

Rn 6

Vor einer Kündigung muss die drohende Gesundheitsgefährdung nicht nach § 536c angezeigt werden. Der Mieter muss aber grds nach § 543 III 1 eine angemessene Abhilfefrist gesetzt oder eine Abmahnung erteilt haben (BGH NZM 11, 32 [BGH 13.04.2010 - VIII ZR 206/09] Rz 3; NJW 07, 2177 [BGH 18.04.2007 - VIII ZR 182/06] Rz 10). Einer Fristsetzung oder Abmahnung bedarf es nach § 543 III 2 nur dann nicht, wenn eine Fristsetzung oder Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg verspricht oder die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist (§ 543 Rn 26).

3. Frist.

 

Rn 7

Die Kündigung ist an keine Frist gebunden. Eine längere Verzögerung der Kündigungserklärung (diskutiert werden Zeiträume von 2 Wochen bis zu 3 Monaten) bleibt aber nicht ohne Rechtsfolgen (BGH WuM 10, 352 Rz 5). Das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung kann aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls treuwidrig oder verwirkt sein (BGH NZM 16, 791; WuM 10, 352 [BGH 13.04.2010 - VIII ZR 206/09] Rz 5). § 314 III ist nicht anwendbar (BGH NZM 16, 791 [BGH 13.07.2016 - VIII ZR 296/15] Rz 14).

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