Rn 9

Der Vermieter soll auf die Möglichkeit des Kündigungswiderspruchs (§ 574) sowie dessen form- und fristgerechte (§ 574b) Erhebung hinweisen. Für den Hinweis selbst ist keine Form vorgeschrieben. Der Hinweis ist auch nicht Bestandteil der Kündigung, sollte aber in dieser enthalten sein; jedenfalls muss ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der Kündigung und der Hinweispflicht bestehen. Eine bereits im Mietvertrag erteilte Belehrung reicht daher nicht aus. Der Hinweis muss in vollständiger und verständlicher Form erteilt werden, wobei auch den Verständnisschwierigkeiten eines Mieters, insb eines ausländischen, Rechnung zu tragen ist. Die Übermittlung des Gesetzestextes reicht aus (LG Rottweil ZMR 80, 183; aA AG Bergheim WuM 96, 415 [AG Bergheim 27.05.1994 - 27 C 134/94]). Der Hinweis muss vollständig und rechtzeitig erteilt werden, dh er muss dem Mieter Gelegenheit geben, die 2-Monatsfrist des § 574b II 1, innerhalb derer der Widerspruch erklärt werden muss, einzuhalten.

 

Rn 10

Wird der Hinweis nicht erteilt, bleibt die Kündigung wirksam. Es verlängert sich aber die Widerspruchsfrist: der Mieter kann den Widerspruch ohne Nachteil auch noch im 1. Termin des Räumungsrechtsstreits erklären (§ 574b II 2). Eine vor Ablauf der Widerspruchsfrist erhobene Räumungsklage ist, wenn die Frist im Termin zur mündlichen Verhandlung noch nicht abgelaufen ist, als unzulässig abzuweisen.

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