Tenor

Unter Abweisung der Klage wird das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis über die Wohnung Stettiner Str. 4, 50259 Pulheim, im Erdgeschoß links, bestehend aus 3 Zimmern, Küche, Diele, Bad sowie dem Kellerraum, von der Kellertreppe aus gesehen zweiter Keller von links, auf Verlangen der Beklagten auf unbestimmte Zeit fortgesetzt.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

 

Tatbestand

Der Kläger ist seit dem Jahre 1991 Eigentümer und Vermieter der von den Beklagten bewohnten Wohnung. Mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 24.11.1992, auf dessen genauen Wortlaut Bezug genommen wird, kündigte der Kläger den Beklagten das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs. Er berief sich in diesem Kündigungsschreiben auf die auch in diesem Verfahren unwidersprochen gebliebenen persönlichen Verhältnisse. Danach ist der Kläger mit daraus seiner Ehefrau und zwei kleinen Kindern bestehenden Familie Untermieter in der Mietwohnung seines Bruders, die 58 qm² groß ist, und 3 Zimmer, Küche, Diele und Bad umfaßt. Es ist beabsichtigt, daß der Bruder des Klägers nach Auszug der Familie des Klägers seine eigene Familie aus der Türkei nachholte, die sodann in die Wohnung des Bruders des Klägers einziehen soll.

Bereits mit Schreiben vom 21.12.1992 widersprach die Beklagte zu 1. der Kündigung. Dieser Widerspruch wurde seitens der Beklagten zu 1. vertreten durch den Mieterverein Köln mit Schreiben vom 8.12.1993 wiederholt. Der Kläger meint, daß es sämtlichen Beklagten zusammen möglich sein müsse, eine andere geeignete Wohnung zu finden, so daß eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht in Betracht komme.

Der Kläger beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die Erdgeschoßwohnung links, Stettiner Str. 4, 50259 Pulheim, bestehend aus 3 Zimmern, Küche, Diele, Bad sowie den von der Kellertreppe aus gesehenen zweiten Keller von links geräumt an ihn herauszugeben.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen,

Hilfsweise,

den Beklagten eine angemessene Räumungsfrist zuzusprechen.

Die Beklagten berufen sich in Anbetracht der persönlichen Umstände der Beklagten zu 1. auf eine Fortsetzung des Mietverhältnisses. Unstreitig handelt es sich bei der Beklagten zu 1. um eine 83jährige Frau, die die streitbefangene Wohnung seit über 35 Jahre bewohnt und in dieser Wohngegend fest verwurzelt ist. Die Beklagten berufen sich ferner auf einen schlechten Gesundheitszustand der Beklagten zu 1., den sie im Termin vom 29.4.1994 durch Übergabe von Ablichtungen ärztlicher Atteste näher belegten. Schließlich machen die Beklagten geltend, daß in Anbetracht der derzeitigen Wohnungsmarktlage angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht zu erlangen sei. Ein Widerspruch der Beklagten zu 2. und 3. in der von dem Kläger gesetzten Frist gegen die Kündigung sei deshalb nicht erfolgt, weil es sich bei dem Beklagten zu 2. und 3. um Analphabeten handele.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätzen nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Das Mietverhältnis war wie erkannt unter Abweisung der Klage zwischen den Parteien auf unbestimmte Zeit fortzusetzen.

Dem Kläger stehen zwar, was zwischen den Parteien außer Streit ist, vernünftige und gut nachvollziehbare Gründe für eine Eigennutzung der Wohnung gemäß § 564 b Abs. 2 Nr. 2 BGB zu. Dies ergibt sich ohne weiteres daraus, daß der Kläger mit seiner Familie in beengten Wohnverhältnissen lebt und deshalb ein berechtigtes Interesse daran hat, in die von den Beklagten bewohnte Wohnung einzuziehen. Dieses Interesse wird im übrigen dadurch verstärkt, daß der Bruder des Klägers, dessen Untermieter der Kläger ist, beabsichtigt, seine Familie aus der Türkei in die Bundesrepublik Deutschland nachzuholen und deshalb weiteren Wohnraum benötigt.

Dennoch war unter Abwägung der berechtigten Interessen aller Parteien die Fortsetzung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit auszusprechen. Die Fortsetzung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit begründet sich insbesondere auf die persönlichen Umstände der Beklagten zu 1., die gemäß § 556 a Abs. 1, 2 BGB zu berücksichtigen waren. Bereits die Umstände, daß es sich bei der Beklagten zu 1. um eine Mieterin erheblich fortgeschrittenen Alters von 83 Jahren handelt, die infolge des langjährigen Bestandes des Mietverhältnisses unwidersprochen fest in ihren Wohnverhältnisses verwurzelt ist, dürfte ein überwiegendes Interesse an der Fortsetzung des Mietverhältnisses begründen. Ein Umzug mit der damit verbundenen Umstellung der gesamten Lebensumstände stellt in einem fortgeschrittenen Lebensalter, wie es die Beklagte zu 1. aufweist, eine so erhebliche Beeinträchtigung dar, daß von einer übermäßigen Härte im Sinn von § 556 a Abs. 1 BGB ausgegangen werden muß.

Da sich diese beso...

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