Rn 7

Im Kündigungsschreiben sind Kündigungsgründe anzugeben, soweit dies vorgeschrieben ist. Die Angabe bezweckt idR, dem Mieter zum frühestmöglichen Zeitpunkt über seine Position Klarheit zu verschaffen und ihn in die Lage zu versetzen, rechtzeitig alles Erforderliche zur Wahrung seiner Interessen zu veranlassen (BGH NJW 11, 914 Rz 10). Das Gesetz ordnet eine Angabe in § 573 III 1, in § 573a III, in §§ 573d I, 575a I (jeweils iVm § 573 III 1) und nach §§ 543, 569 IV an. Der Kündigungsgrund ist so zu bezeichnen, dass er erkannt und von anderen Sachverhalten oder Lebensvorgängen unterschieden werden kann. Eine vollständige Angabe der zu Grunde liegenden Tatsachen ist freilich nicht erforderlich. Zur Ergänzung oder Ausfüllung des Kündigungsgrundes können Tatsachen nachgeschoben werden (BayObLG NJW 81, 2197, 2199). Die Kündigung ist aber unwirksam, wenn sie auf Tatsachen gestützt wird, die zzt des Zugangs der Kündigungserklärung noch nicht vorgelegen haben. Eine vom Vermieter vorher mündlich oder schriftlich mitgeteilte Begründung genügt nicht (BayObLG NJW 81, 2197 [BayObLG 14.07.1981 - Allg. Reg. 32/81]). Ausreichend ist hingegen, wenn in der Kündigung auf eine vorher dem Mieter zugegangene schriftliche Erklärung Bezug genommen wird (BVerfG NJW 92, 1877, 1878 [BVerfG 31.03.1992 - 1 BvR 1492/91]; BGH NJW 11, 1065 [BGH 02.02.2011 - VIII ZR 74/10] Rz 14).

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