Rn 7

Ein Haftungsausschluss des Vermieters für den Fall der Veräußerung kann grds vereinbart werden, da § 566a keine Unabdingbarkeitsklausel enthält (aA Lammel § 566a Rz 4 für Wohnraum gestützt auf § 551 IV). Allerdings dürfte eine entspr Formularklausel im Wohnraummietvertrag gegen § 307 verstoßen. Interne Absprachen zwischen Erwerber und Veräußerer binden den Mieter aber in keinem Falle (AG Esslingen WuM 17, 642). Zu notariellen Gestaltungsmöglichkeiten vgl Baer AnwZert-MietR 15/19 Anm 1.

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