Rn 4

Diese Haftung bezieht sich speziell auf Ansprüche des Vermieters wegen rückständiger Miete einschl Betriebkostenvorauszahlungen und mietrechtlicher Abrechnungsspitzen bei der Betriebskostenabrechnung, Schadensersatzansprüche wegen nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen und sonstiger Pflichtverletzungen des verstorbenen Mieters (LG Bochum ZEV 19, 528). Der Vermieter erhält für diese mietvertragsgebundenen Erblasserschulden zugleich einen Vertragschuldner, wobei Erbe und Eintretender – sofern nichts anderes vereinbart ist – als Gesamtschuldner haften.

 

Rn 5

Diese Haftung bezieht sich allerdings nicht auf Verbindlichkeiten, die aus Verträgen mit Dritten, insb Handwerkern, resultieren, auch wenn derartige Aufträge Beziehung zum Mietobjekt hatten. Der Anspruch des Vermieters gegen den Eintretenden entsteht bereits vor Ablauf der Ablehnungsfrist (1 Monat ab Kenntniserlangung) gem § 563 III 1. Rolfs bejaht bei Inanspruchnahme des kraft Gesetzes Eintretenden eine auf § 242 zu stützende Einrede, wenn die Ablehnung des Vertragseintritts so gut wie sicher bevorsteht und der Vermieter den empfangenen Betrag alsbald nach § 812 I zurückzahlen müsste (vgl Staud/Rolfs § 563b Rz 8).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge