Rn 3

§ 562b I regelt ein speziell ausgestaltetes Selbsthilferecht (BGH ZMR 06, 23; Kobl NZM 05, 784), das weniger voraussetzt als die §§ 229 f, die daneben anwendbar bleiben (Celle ZMR 94, 163, 164) und nicht so weit wie das Selbsthilferecht nach § 859 I reicht, da gegen den Vermieter mangels unmittelbaren Besitzes keine verbotene Eigenmacht (§ 858 I) verübt werden kann. Voraussetzungen und Grenzen des Selbsthilferechts können durch Vertrag nicht erweitert werden (München WuM 89, 128, 132 [OLG München 12.01.1989 - 29 U 2366/88]). Ebenso wenig kann die gesetzliche Ausschlussfrist des § 562b II 2 verlängert werden. Zahlt der Mieter nicht nur die Miete nicht, sondern entfernt seine in das Mietobjekt eingebrachten Sachen vom Grundstück und gefährdet dadurch das Pfandrecht des Vermieters, so steht dem Vermieter ein Selbsthilferecht zu, das er als ultima ratio auch in der Form ausüben kann, dass er die Schlösser auswechselt (LG Berlin GE 13, 418).

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