Rn 1

Der Vermieter hat beim besitzlosen Vermieterpfandrecht nur unter den Voraussetzungen des § 562b I 2 iVm §§ 562, 562a 2 bzw – was aus § 562b II 1 nicht hervorgeht – zum Zwecke der Pfandverwertung ein Recht, die Sache selbst in Besitz zu nehmen. Nimmt der Vermieter verfrüht eine Sache des Mieters in Besitz, kann er ggü einer Vindikation nicht § 986 einwenden. Wird die Sache unberechtigt vom Grundstück entfernt, kann der Vermieter vor Auszug des Mieters oder Verwertbarkeit Herausgabe nicht an sich, sondern nur an den Mieter verlangen. Vor Auszug kann der Vermieter Herausgabe an sich selbst nur dann verlangen, wenn er die Sache aufgrund einer fälligen Forderung (Pfandreife) verwerten will.

 

Rn 2

Der Vermieter hat einen Anspruch darauf, dass die Sachen im Mietobjekt verbleiben, da andernfalls ein Erlöschen des Vermieterpfandrechts droht. Der Vermieter kann gem § 562b I den Erhalt bzw gem § 562b II die Wiederherstellung seiner Sicherungssituation durchsetzen. Die unberechtigte Wegschaffung einer Pfandsache entgegen einem Widerspruch des Vermieters kann den Straftatbestand der Pfandkehr (§ 289 StGB) erfüllen, auch wenn der Vermieter idR gar keinen unmittelbaren Besitz an der Sache hat (BayObLG WuM 81, 165). Nach hM darf der Gerichtsvollzieher die betroffenen Sachen auch bei Streit um Pfandrecht oder Pfändbarkeit nicht vom Grundstück entfernen (BGH ZMR 10, 98 = NZM 09, 660) und hat es dem Schuldner zu überlassen, hiergegen auf dem Rechtsweg vorzugehen (AG Leverkusen DGVZ 96, 75; Riecke DGVZ 04, 147). Nach aA hat der Gerichtsvollzieher die unpfändbaren Sachen auszusondern und dem Gläubiger zu überlassen (AG Königswinter DGVZ 89, 174) bzw analog § 815 II ZPO zu hinterlegen (H. Schneider DGVZ 89, 148). Andere wenden § 811 ZPO analog an und halten den Gerichtsvollzieher zur Verwahrung verpflichtet, soweit die Grenzen der Unpfändbarkeit reichen (Schilken DGVZ 88, 58).

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