Rn 27
Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen vor, kann jede Vertragspartei durch Erklärung in Textform (§ 126b) eine Anpassung für die Zukunft (BGH NJW 11, 2350 [BGH 18.05.2011 - VIII ZR 271/10] Rz 18) vornehmen; dagegen besteht nicht das Recht, Betriebskostenvorauszahlungen erstmalig einzuführen. § 560 IV gibt ferner nur ein einmaliges Erhöhungsrecht pro Abrechnung (Bentrop WuM 22, 505 [508]); Derckx NZM 04, 326). Weitere Erhöhungen sind erst wieder nach Zugang einer Abrechnung für einen anderen Abrechnungszeitraum möglich – auch wenn zwischenzeitlich erhebliche Kostensteigerungen eingetreten sind. Liegt es so, können die Vertragsparteien eine Anpassung aber vereinbaren (Elzer ZMR 22, 677 [678]).
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