Rn 14

Der Mieter kann die Berechtigung der Erhöhung durch Einsicht in die Belege bzw durch Anforderung von Fotokopien überprüfen. Es gilt § 556 Rn 112 entspr. Zur Auskunft auch Rn 18.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge