Rn 23

Die Mieterhöhung ist dem Mieter in Textform zu erklären (§ 559b I 1). Entsprechend § 559b I 2 muss der Vermieter angeben, welche Modernisierungsmaßnahmen er durchgeführt hat und wie hoch die Kosten für diese Maßnahmen insgesamt waren (BTDrs 19/4672, 33). Verteilen sich diese auf mehrere Wohnungen, so muss er nachvollziehbar berechnen, wie sich die Kosten auf die einzelnen Wohnungen verteilen. Werden verschiedene Maßnahmen durchgeführt, so muss er die Kosten auf diese Maßnahmen nur dann aufteilen, wenn neben Modernisierungsmaßnahmen auch reine Erhaltungshaltungsmaßnahmen durchgeführt worden sind. Angaben zu den ersparten Erhaltungskosten aufgrund von § 559c I 2 entfallen. Belege müssen auch nicht hinzugefügt werden, der Mieter hat jedoch ein Einsichtsrecht.

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