Rn 6

Der Vermieter muss – außer bei einer Pauschalpreisvereinbarung – die entstandenen Kosten berechnen. Berechnung meint Angabe und Addition/Subtraktion. Kostenabweichungen ggü der Modernisierungsankündigung, auch erhebliche, sind unerheblich und, wie § 559 II 2 Nr 2 zeigt, der die Abweichung ausreichend sanktioniert, nicht näher zu erläutern (aA LG Berlin GE 21, 186).

 

Rn 7

Ausreichend ist die Nennung eines Gesamtbetrags (BGH NZM 22, 795 Rz 32; ZMR 20, 728 Rz 30). Es gilt nichts anderes als bei der Abrechnung der Nebenkosten. Auch bei umfangreichen Modernisierungsarbeiten müssen die Kosten also nicht nach den einzelnen Gewerken aufgeschlüsselt werden (BGH NZM 23, 33 [BGH 28.09.2022 - VIII ZR 336/21] Rz 23; 22, 795 Rz 32). Diese Angabe ist für die Prüfung auf Plausibilität überflüssig: will der Mieter die Einzelkosten prüfen, muss er beim Vermieter Einsicht nehmen (BGH NZM 22, 795 [BGH 20.07.2022 - VIII ZR 361/21] Rz 46). Auch die Angabe von Rechnungsdaten ist überflüssig (aA LG Berlin MM 93, 217; MM 92, 68; LG Köln WuM 89, 308 [LG Köln 06.04.1989 - 1 S 516/88]). Sind mehrere Modernisierungsarbeiten gleichzeitig durchführt worden, sind – soweit möglich – die Gesamtkosten allerdings auf die verschiedenen Modernisierungsmaßnahmen aufzuteilen (s.a. LG Berlin ZMR 21, 809).

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