Rn 1

§ 559b ist durch das MSRG v. 19.6.01 (BGBl I 1149) mWv 1.9.01 in das Gesetz eingefügt worden. Die Vorgängervorschriften sind §§ 3 III, 4 MHG (s.a. vor § 557 Rn 1). Der zum Nachteil des Mieters nach seinen III nicht abdingbare § 559b bestimmt die Anforderungen an eine einseitige Mieterhöhung wegen einer Modernisierung iSv § 555b und den Zeitpunkt, wann der Mieter die erhöhte Miete schuldet. § 559b gilt nur für Mietverhältnisse über preisfreien Wohnraum mit Ausnahme der in § 549 II, III genannten. Zum Anwendungsbereich s vor § 557 Rn 3.

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