Rn 23

Liegt eine Härte (Rn 20 f) vor, ist mit dieser das Interesse des Vermieters abzuwägen, die Modernisierungsmaßnahme über eine Mieterhöhung (mitzu-)finanzieren. Belange anderer Mieter, des Klimaschutzes und der Energieeinsparung spielen hingegen ebenso keine Rolle (BGH NJW 20, 835 [BGH 09.10.2019 - VIII ZR 21/19] Rz 33) wie andere Vermieterinteressen. Bei der Abwägung mit einer Maßnahme nach § 555b Nr 1 ist zu berücksichtigen, dass hohe energetische Standards grds erwünscht sind und auch zur Mieterhöhung berechtigen sollen (BTDrs 17/10485, 24). Eine Grenze ist dort zu ziehen, wo etwa eine für das konkrete Gebäude bzw für die Mietsache völlig ungeeignete Technik angewandt wird oder wo von einem bereits bestehenden hohen energetischen Standard ausgehend unter Aufwendung hoher Kosten nur geringfügig gesteigerte Einspareffekte erzielt werden können (BTDrs 17/10485, 25). Das Vermieterinteresse muss idR außerdem dann zurücktreten, wenn die Kosten der Modernisierungsmaßnahme gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit verstoßen (s.a. BGH NJW 04, 1738, 1740 [BGH 03.03.2004 - VIII ZR 149/03] und Rz 7/8).

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