Rn 18

§ 559 IIIa 2 ist auf Initiative des Rechtsausschusses ins Gesetz eingefügt worden (BTDrs 19/6153, 22). Beträgt die monatliche Miete vor der Mieterhöhung weniger als 7 EUR pro Quadratmeter Wohnfläche, so darf sie sich innerhalb von 6 Jahren – gerechnet vom Wirkungszeitpunkt der letzten Mieterhöhung nach § 559 I und von Erhöhungen nach § 558 oder § 560 abgesehen – nicht um mehr als 2 EUR je Quadratmeter Wohnfläche erhöhen. Dies soll dem Zweck dienen, Erhöhungen besonders niedriger Ausgangsmieten zu deckeln, weil die maximal zulässige Modernisierungsmieterhöhung aufgrund der niedrigen Ausgangsmiete besonders belastend sei (BTDrs 19/6153, 22). Der Zweck des § 559 IIIa (Rn 15) wird damit konterkariert.

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