Rn 17

Bei Erhöhungen der jährlichen Miete nach § 559 I darf sich gem. § 559 IIIa 1 die monatliche Miete innerhalb von 6 Jahren – gerechnet vom Wirkungszeitpunkt (Herlitz jurisPR-MietR 4/19) der letzten Mieterhöhung nach § 559 I und von Erhöhungen nach § 558 oder § 560 abgesehen – nicht um mehr als 3 EUR je Quadratmeter Wohnfläche erhöhen. Nach Sinn und Zweck des § 559 IIIa (Rn 15) kann der Vermieter seine Aufwendungen auch nach Ablauf der Sechsjahresfrist nicht umlegen (aA Hinz ZMR 19, 557, 560; Gsell/Siegmund NZM 19, 489, 500).

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