Rn 30

Die Prozessvollmacht des Rechtsanwaltes (§ 80 ZPO) umfasst die Befugnis zur Abgabe und Entgegennahme von Erhöhungsverlangen (BGH ZMR 03, 406). Der Gebührenstreitwert für die Mieterhöhungsklage bemisst sich nach § 41 V 1 GKG höchstens mit dem Jahresbetrag der geforderten Mieterhöhung. Der Rechtsmittelstreitwert berechnet sich analog § 9 ZPO (BGH NZM 19, 135 Rz 2; ZMR 07, 107). Das Gericht muss bei einem formal wirksamen Mieterhöhungsverlangen materiell-rechtlich prüfen, ob die konkret vom Vermieter geltend gemachte Mieterhöhung berechtigt ist (BGH ZMR 05, 771). Die Richter müssen dazu die ortsübliche Vergleichsmiete iSv § 558 II (s § 558 Rn 8) zum Tag des Zuganges des Mieterhöhungsverlangens feststellen (BayObLG NJW-RR 93, 202). Der Mieter gerät durch Rechtskraft des Zustimmungsurteils nicht rückwirkend mit der Zahlung der Erhöhung in Verzug (BGH ZMR 05, 699; Rn 11); für den Fall des Vergleichs auf eine erhöhte Miete gilt nichts anderes. Der Vermieter kann den Mieter aber durch Mahnung wegen der geschuldeten Zustimmung in Verzug setzen und ggf Schadensersatz verlangen. Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach § 894 ZPO.

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