Rn 10

Erklärungen über Jahressperrfrist, Kappungsgrenze, Zeitpunkt des Eintritts der Mieterhöhung nach § 558b I oder zur Überlegungsfrist sind nicht notwendig. Auch die Frage, ob die Begründung trägt und von einem zutreffenden Ausgangspunkt ausgeht, va, ob die zur Begründung genutzten Daten zutr sind, ist allein Frage der materiellen Berechtigung.

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